(Stand August 2024)
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und der SIA-Norm 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen». Für anderslautende Bedingungen, insbesondere AGBs einer anderen Vertragspartei, verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Solche Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.
Die Offerten sind ab Offertstellung 90 Tage verbindlich. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Offerte.
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle. Die Lieferfrist ist unverbindlich. Verspätete Lieferungen ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.
Basis für die Farbwahl der Aluminiumprodukte sind die gültigen Farbkarten der Lieferanten. Basis für die Farbwahl bei Textilprodukten ist die Tuchkollektion des jeweiligen Lieferanten von Fuhrimann Storen AG.
Spezialanfertigungen/Sonderanfertigungen/Sonderfarben sind sämtliche Produkte/Farben, die nicht in den Standardprogrammunterlagen von der Fuhrimann Storen AG explizit abgebildet sind. Hier muss mit längeren Lieferzeiten und einem Mehrpreis zu einem vergleichbaren Produkt gerechnet werden.
Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Es muss mit längeren Lieferzeiten und einem Mehrpreis gerechnet werden. Leichte Farb- und Glanzgradabweichungen zu früheren Lieferungen sind dabei zu tolerieren.
Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:
Die elektrischen Anschlüsse müssen von einem lizenzierten Elektriker ausgeführt, resp. angeschlossen werden. Auf Wunsch kann dieser von Fuhrimann Storen AG organisiert werden.
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang (etappenweise).
Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet, wie z.B.: eingeschränkte Zugänglichkeit, nicht eingelegte Druckeinlagen, sehr uneben verputzte Leibungen. Nachträge des Auftraggebers von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, können mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet werden.
Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.
Bei Aufträgen ab netto CHF 20'000.- werden 1/3 bei Bestellung und 1/3 bei Montagebeginn bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft als Vorauszahlung, zahlbar innert 14 Tagen, in Rechnung gestellt. Der Restbetrag ist innert 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 6% p.a. sowie weiteren Schadens vor. Es erfolgt zudem ein Zuschlag für Mahnkosten ab 2. Mahnung.
Ohne Gegenbericht innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Rechnungsdatum gilt das Werk als abgenommen.
Die Garantie für die montierten Produkte beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum (inkl. Motorantriebe und Steuerungen). Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung der Nummer 041 497 48 48 oder info@fuhrimann-storen.ch zu melden.
Ausschlüsse:
Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüste nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Kurbeln bei den Beschattungsprodukten dürfen bauseits nicht demontiert werden. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Hauptsitz der Fuhrimann Storen AG in Malters (LU) ausschliesslich zuständig.